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   ArbG München, 30.05.2017 - 25 BV 1141/16   

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https://dejure.org/2017,53980
ArbG München, 30.05.2017 - 25 BV 1141/16 (https://dejure.org/2017,53980)
ArbG München, Entscheidung vom 30.05.2017 - 25 BV 1141/16 (https://dejure.org/2017,53980)
ArbG München, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - 25 BV 1141/16 (https://dejure.org/2017,53980)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BetrVG § 47
    Nichtigkeit der Errichtung eines Gesamtbetriebsrats mit unternehmensfremden Betriebsratsmitgliedern bei Gemeinschaftsbetrieben

  • rewis.io

    Nichtigkeit der Errichtung eines Gesamtbetriebsrats mit unternehmensfremden Betriebsratsmitgliedern bei Gemeinschaftsbetrieben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2017, 2295
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 25/03

    Betriebsratswahl - Nichtigkeit - Verkennung des Betriebsbegriffs

    Auszug aus ArbG München, 30.05.2017 - 25 BV 1141/16
    a) Eine Betriebsratswahl ist nur nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, wenn diese so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (vgl. BAG v. 19.11.2003 - 7 ABR 25/03).

    Wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann eine jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden (BAG v. 19.11.2003, a.a.O.; BAG v. 10.6. 1983 - 6 ABR 50/82), wofür es eines offenkundigen Mangels bedarf, demzufolge kein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl besteht.

    Die Betriebsratswahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (BAG 19.11.2003, a.a.O.).

  • BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 36/08

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

    Auszug aus ArbG München, 30.05.2017 - 25 BV 1141/16
    Die zu beteiligenden Stellen und Personen hat das Gericht jeweils von Amts wegen zu prüfen (vgl. etwa BAG v. 10.2. 2009 - 1 ABR 36/08).
  • BAG, 15.08.2001 - 7 ABR 2/99

    Patt-Situation bei Wahl des Gruppenvertreters für Gesamtbetriebsrat

    Auszug aus ArbG München, 30.05.2017 - 25 BV 1141/16
    Beschlüsse über die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 BetrVG sind als betriebsratsinterne Wahl in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich (BAG 15. August 2001 - 7 ABR 2/99).
  • BAG, 10.06.1983 - 6 ABR 50/82

    Nichtigkeit und Anfechtbarkeit einer Wahl; Ausschlußfrist

    Auszug aus ArbG München, 30.05.2017 - 25 BV 1141/16
    Wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann eine jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden (BAG v. 19.11.2003, a.a.O.; BAG v. 10.6. 1983 - 6 ABR 50/82), wofür es eines offenkundigen Mangels bedarf, demzufolge kein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl besteht.
  • LAG München, 22.12.2017 - 9 TaBV 93/17

    Gesmtbetriebsrat, Gemeinschaftsbetrieb

    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 30.05.2017, Az. 25 BV 1141/16, abgeändert.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 30.05.2017 - Az. 25 BV 1141/16 - wird abgeändert.

  • LAG Hessen, 11.12.2017 - 16 TaBV 93/17

    Im Falle des Vorliegens mehrerer Gemeinschaftsbetriebe können auch

    Die Frage, ob einem Gesamtbetriebsrat Mitglieder angehören können, die in keinem Arbeitsverhältnis zu dem betreffenden Unternehmen stehen, ist umstritten (dafür: Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, § 47 Rn. 81; GK-BetrVG-Kreutz, 10. Aufl., § 47 Rn. 116; Wlotzke/Preis/Kreft-Roloff, Betriebsverfassungsgesetz, 4. Aufl., § 47 Rn. 11; D/K/K/W-Trittin, Betriebsverfassungsgesetz, 15. Aufl., Rn. 157; Schönhöft/Wertz RdA 2010, 100, 102; Schmidt, in: Festschrift für Küttner, Seite 499 ff, 502; dagegen: Arbeitsgericht München 30. Mai 2017 -25 BV 1141/16- DB 2017, 2295; Richardi-Annuß, Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., § 47 Rn. 77; Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke, Betriebsverfassungsgesetz, 9. Aufl., § 47 Rn. 76; Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 3. Aufl., D 117; Hoffmann/Alles NZA 2014, 757, 758).

    Schließlich bestünden erhebliche datenschutz- und geheimnisschutzrechtliche Bedenken, wenn Unternehmensfremde Einblick in personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erhalten (Arbeitsgericht München 30. Mai 2017 -25 BV 1141/16- DB 2017, 2295; Hoffmann/Alles NZA 2014, 757, 758).

  • LAG Hessen, 11.12.2017 - 16 TaBV 95/17

    Im Falle des Vorliegens mehrerer Gemeinschaftsbetriebe können auch

    Die Frage, ob einem Gesamtbetriebsrat Mitglieder angehören können, die in keinem Arbeitsverhältnis zu dem betreffenden Unternehmen stehen, ist umstritten (dafür: Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, § 47 Rn. 81; GK-BetrVG-Kreutz, 10. Aufl., § 47 Rn. 116; Wlotzke/Preis/Kreft-Roloff, Betriebsverfassungsgesetz, 4. Aufl., § 47 Rn. 11; D/K/K/W-Trittin, Betriebsverfassungsgesetz, 15. Aufl., Rn. 157; Schönhöft/Wertz RdA 2010, 100, 102; Schmidt, in: Festschrift für Küttner, Seite 499 ff, 502; dagegen: Arbeitsgericht München 30. Mai 2017 -25 BV 1141/16- DB 2017, 2295; Richardi-Annuß, Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., § 47 Rn. 77; Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke, Betriebsverfassungsgesetz, 9. Aufl., § 47 Rn. 76; Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 3. Aufl., D 117; Hoffmann/Alles NZA 2014, 757, 758).

    Schließlich bestünden erhebliche datenschutz- und geheimnisschutzrechtliche Bedenken, wenn Unternehmensfremde Einblick in personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erhalten (Arbeitsgericht München 30. Mai 2017 -25 BV 1141/16- DB 2017, 2295; Hoffmann/Alles NZA 2014, 757, 758).

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